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   BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 77.16 (5 B 15.16)   

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BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 77.16 (5 B 15.16) (https://dejure.org/2017,1260)
BVerwG, Entscheidung vom 02.01.2017 - 5 B 77.16 (5 B 15.16) (https://dejure.org/2017,1260)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Januar 2017 - 5 B 77.16 (5 B 15.16) (https://dejure.org/2017,1260)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise

  • rechtsportal.de

    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.10.2016 - 5 B 15.16

    Bestehen einer Vermutung für ein Vertretenmüssen oder Verschulden des

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 77.16
    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2016 - BVerwG 5 B 15.16 - wird zurückgewiesen.

    Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 13. Oktober 2016 - BVerwG 5 B 15.16 - wird verworfen.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 77.16
    Denn es ist auszuschließen, dass der Senat bei Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vorbringens zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381 ).
  • BVerwG, 05.07.2012 - 5 B 24.12

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss eines

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 77.16
    Die zugleich erhobene ungeschriebene, auf Art. 17 GG gegründete außerordentliche Gegenvorstellung ist, jedenfalls soweit sie - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO verfolgt, neben diesem durch die Prozessordnung gewährten Rechtsbehelf nicht statthaft (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 und vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 (5 AV 1.12), 5 PKH 16.12 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 19.09.2012 - 5 AV 2.12

    Antrag auf Tatsachenberichtigung und Beschlussergänzung

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 77.16
    Die zugleich erhobene ungeschriebene, auf Art. 17 GG gegründete außerordentliche Gegenvorstellung ist, jedenfalls soweit sie - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO verfolgt, neben diesem durch die Prozessordnung gewährten Rechtsbehelf nicht statthaft (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 und vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 (5 AV 1.12), 5 PKH 16.12 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 14.04.2016 - 5 B 7.16

    Erneuter Sachvortrag nach Anhörung zur Entscheidung über beschleunigtes

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 77.16
    Er ist - wie die Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 14. April 2016 - 5 B 7.16 - (juris Rn. 11) verdeutlicht - davon ausgegangen, dass lediglich die Möglichkeit besteht, dass es nach Zurückverweisung der Sache und weiterer Sachaufklärung auf die Frage ankommt.
  • BVerwG, 23.08.2012 - 5 AV 1.12

    Anforderungen an den Nachweis der Untentscheidbarkeit einer Sache vor einem

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 77.16
    Die zugleich erhobene ungeschriebene, auf Art. 17 GG gegründete außerordentliche Gegenvorstellung ist, jedenfalls soweit sie - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO verfolgt, neben diesem durch die Prozessordnung gewährten Rechtsbehelf nicht statthaft (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 und vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 (5 AV 1.12), 5 PKH 16.12 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 08.03.2018 - 2 C 37.17

    Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs

    Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung, soweit sich der Kläger damit gegen die teilweise Abweisung und Zurückverweisung seiner Klage durch das angegriffene Revisionsurteil wendet, deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 2 und vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls deshalb nicht statthaft und damit unzulässig ist, weil die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2022 - 13 ME 435/21

    Abänderungsbefugnis; Anhörungsrüge; Antragsfrist; Ausland; Bekanntgabe;

    aa) Dies gilt zum einen, soweit zur Begründung Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die im Rahmen einer (hier sogar hilfsweise erhobenen, vgl. unten III.) Anhörungsrüge berücksichtigt werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.2.2017 - BVerwG 5 B 56.16 -, juris Rn. 2, v. 2.1.2017 - BVerwG 5 B 77.16 -, juris Rn. 9, und v. 27.5.2016.
  • BVerwG, 26.10.2018 - 5 B 35.18

    Verwerfung der Gegenvorstellung hinsichtlich Zulassung neben der Anhörungsrüge

    Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung, mit der sich der Kläger gegen die Versagung seines Wiedereinsetzungsantrags wendet, deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.02.2017 - 5 B 56.16

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der formell rechtskräftigen

    Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung, soweit sich der Kläger damit gegen die Verwerfung seiner Beschwerde wendet, deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.06.2018 - 2 B 64.17

    Schadensersatzanspruch eines Ruhestandsbeamten für die Mehraufwendungen der

    Nichtzulassungsbeschwerde und die im Anschluss erhobene Anhörungsrüge blieben ohne Erfolg (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 5 B 15.16 - und vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 ).
  • BVerwG, 03.02.2020 - 5 B 3.20

    Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Beschluss

    Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung des Klägers bereits deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.08.2022 - 5 B 11.22

    Zurückweisung der Beschwerde

    Soweit das Vorbringen des Klägers als Gegenvorstellung aufzufassen ist, kann dahinstehen, ob diese deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m. w. N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 (5 B 15.16 ) - juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerwG, 14.12.2022 - 5 AV 4.22

    Verwerfung der Ablehnungsgesuche

    Soweit die Antragstellerin ihr Vorbringen möglicherweise als Gegenvorstellung verstanden wissen will, kann dahinstehen, ob diese deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m. w. N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 36.16

    Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten;

    Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung, soweit sich der Kläger damit gegen die teilweise Abweisung und Zurückverweisung seiner Klage durch das angegriffene Revisionsurteil wendet, deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 2 und vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls deshalb nicht statthaft und damit unzulässig ist, weil die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
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